2 Satzungsentwurf:

Verfahrensregeln bei Bürgerbeteiligung

im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats
Vom AK verabschiedet am 20. Januar 2012
 

 

Präambel
Diese Satzung setzt die Leitlinien für mitgestaltende Bürgerbeteiligung in der Stadt Heidelberg vom .... für den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates um. Mitgestaltende Bürgerbeteiligung an kommunalen Planungs- und Entscheidungsprozessen soll dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, Vertrauen zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verwaltung und Politik aufzubauen und eine Betei-ligungskultur zu entwickeln. Die gesetzlichen Regelungen zur Bürgerbeteiligung sollen hierdurch ergänzt werden.

 

§1 Frühzeitige Information (Vorhabenliste)
Um eine sehr frühzeitige Information der Öffentlichkeit bzw. Bürgerschaft zu ermöglichen, erstellt der Oberbürgermeister in Abstimmung mit dem Gemeinderat eine Vorhabenliste. Es werden Vor-haben aufgenommen, bei denen ein Interesse oder die Betroffenheit einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern unterstellt werden kann oder ein Bürgerbeteiligungsverfahren bereits vorgesehen ist. Der Gemeinderat entscheidet ohne Vorberatung über die Veröffentlichung der Vorhabenliste. Sie ist unmittelbar nach Beschlussfassung des Gemeinderats zu veröffentlichen. Dabei soll dafür Sorge getragen werden, dass Vorhaben möglichst drei Monate vor der Erstberatung in einem Bezirksbeirat oder gemeinderätlichen Gremium in die Vorhabenliste aufgenommen und veröffentlicht werden.
 

 

§2 Anwendungsbereich für Bürgerbeteiligung


1) Ein Bürgerbeteiligungsverfahren im Sinne dieser Satzung ist möglich für Angelegenheiten der Gemeinde, für die der Gemeinderat gem. § 24 Abs. 1 GemO zuständig ist mit Ausnahme der Angelegenheiten des § 21 Abs. 2 GemO.
(2) Abweichend hiervon ist für die Angelegenheiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO Bürgerbeteili-gung nach dieser Satzung im Vorfeld der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte möglich. Für die Angelegenheiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO gilt für Bauleitpläne, dass Bürgerbeteiligung nach dieser Satzung möglich ist, so-weit die Vorschriften des BauGB nicht entgegenstehen.


§3 Instrumente der Bürgerbeteiligung
Ergänzend zu den gesetzlich geregelten Formen der Bürgerbeteiligung (z.B. Bürgerversammlung nach §20a GemO; Bürgerantrag nach §20b GemO; Bürgerbegehren/-entscheid nach §21 GemO) sollen nach dieser Satzung auch andere Instrumente zum Einsatz kommen, die Bürgerbeteiligung bei der Erarbeitung von Inhalten, zur Meinungsabfrage oder zur Konfliktlösung ermöglichen. Ent-sprechende Instrumente der Bürgerbeteiligung sind beispielhaft in Anlage 1 zu dieser Satzung auf-geführt.1
1 Redaktionelle Anmerkung: Anlage 1 der Satzung wird aus dem „Instrumentenkoffer“ in Anlage 3 der Leitli-nien entwickelt.

§4 Anregungen von Bürgerbeteiligung
(1) Ein Tagesordnungspunkt auf Anregung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens kann für die nächs-te Sitzung des Gemeinderats beantragt werden
a. aus der Mitte des Gemeinderats nach §34 Abs. 1 Satz 4 GemO oder durch die Verwaltung
b. im Rahmen eines Bürgerantrags nach §20b GemO.
(2) Der Oberbürgermeister unterrichtet den Gemeinderat gem. §43 Abs. 5 GemO darüber,
a. wenn ein Bezirksbeirat, der Jugendgemeinderat oder der Ausländerrat / Migrationsrat bei ei-ner Gemeindeangelegenheit ein Bürgerbeteiligungsverfahren anregt,
b. wenn 1.000 Bürgerinnen und Bürger (vgl. §12 Abs. 1 GemO) eine Anregung eines Bürgerbe-teiligungsverfahrens unterzeichnen und einen Vertreter oder eine Vertreterin benannt haben.
In diesen Fällen kann der Oberbürgermeister von sich aus einen entsprechenden Tagesord-nungspunkt für die nächste Sitzung des Gemeinderates aufnehmen oder der Gemeinderat kann dies aus seiner Mitte beantragen (§34 Abs. 1 Satz 4 GemO).
(3) Der Gemeinderat entscheidet über die Einleitung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens. Die Ab-lehnung der Einleitung soll begründet werden.


§5 Planungsverantwortung
(1) Grundsätzlich ist der Oberbürgermeister (Fachamt) in Zusammenarbeit mit der Koordinie-rungsstelle für die Planung des Bürgerbeteiligungsverfahrens verantwortlich.
(2) Die Koordinierungsstelle ist eine vom Oberbürgermeister zu bestimmende Stelle innerhalb der Verwaltung.
(3) Der Gemeinderat entscheidet darüber, ob ergänzend zum Oberbürgermeister (Fachamt) ein projektbezogener Koordinationsbeirat eingesetzt wird, der für die Planung des Bürgerbeteili-gungsverfahrens verantwortlich ist.
(4) Die Mitglieder des projektbezogenen Koordinationsbeirats werden durch den Gemeinderat auf Vorschlag der Koordinierungsstelle bestellt. Dabei sollten folgende Kriterien zur Anwendung kommen:
a. Mitglieder der Verwaltung und der Bürgerschaft sollen in einem angemessenen Verhältnis vertreten sein, d.h. in der Regel sollen
• 40 Prozent der Mitglieder aus der Verwaltung und gegebenenfalls aus der Investoren-schaft kommen,
• 40 Prozent der Mitglieder aus der Bürgerschaft und
• 20 Prozent der Mitglieder aus den Reihen der Experten oder „elder statesmen“.
b. Die Interessenvielfalt der Bürgerschaft soll berücksichtigt werden, d.h. es sind auch Bürge-rinnen und Bürger mit voneinander abweichenden Vorstellungen zu berufen.
c. Falls eine Bürgergruppe gem. § 4 Abs. 2 b) mit mindestens 1.000 Unterschriften ein Beteili-gungsverfahren angeregt hat, sollen die Mitglieder der Bürgerschaft nur aus dieser Bürger-gruppe stammen. Die Bürgergruppe benennt geeignete Vertreter.
d. Falls mehrere Bürgergruppen gem. § 4 Abs. 2 b) mit mindestens 1.000 Unterschriften ein Beteiligungsverfahren angeregt haben, sollen die Mitglieder der Bürgerschaft anteilig nur aus diesen Bürgergruppen stammen. Die Bürgergruppen benennen jeweils geeignete Vertre-ter.
e. Bei der Auswahl der Mitglieder soll auch auf ihre Kompetenzen im Hinblick auf eine effizi-ente und zielführende Mitarbeit geachtet werden.
Das Nähere zum Verfahrensgang des Koordinationsbeirats regelt die Geschäftsordnung.


§6 Beteiligungskonzept
(1) Die für die Planung verantwortliche Stelle nach §5 hat ein Beteiligungskonzept zu erstellen. Ist kein projektbezogener Koordinationsbeirat eingesetzt, so soll die Erstellung des Beteiligungs-konzepts in einem kooperativen Prozess unter angemessener Einbeziehung von Mitgliedern der Bürgerschaft, der Verwaltung, der Investorenschaft und Experten erfolgen. Es umfasst
a. die Prozessplanung (gegebenenfalls mehrphasig),
b. die Wahl der Methoden (unter Zugrundelegung der jeweiligen Anforderungen),
c. die Auswahl der zu Beteiligenden,
d. die Festlegung des Rückkoppelungsverfahrens,
e. die Bestimmung der Evaluationskriterien,
f. die Erarbeitung eines Zeitplans und einer Kostenschätzung.
Die Begriffe sind in Anlage 2 der Satzung erläutert.2
(2) Der Gemeinderat entscheidet über das Beteiligungskonzept und legt einen Kostenrahmen fest. Er bestimmt dabei auch die Frist, bis zu deren Ablauf das Bürgerbeteiligungsverfahren abge-schlossen sein muss und ein Ergebnis vorzulegen ist.


§7 Durchführung des Bürgerbeteiligungsverfahrens, Moratorium
(1) Der Oberbürgermeister (Fachamt) führt in Abstimmung mit der Koordinierungsstelle das Bür-gerbeteiligungsverfahren durch. Ist ein projektbezogener Koordinationsbeirat eingesetzt, kann diesem vom Gemeinderat auch eine steuernde Funktion eingeräumt werden. Er ist regelmäßig zu informieren und bestimmt in eigener Verantwortung, wie oft er Sitzungen durchführt. Rich-tungsweisende Empfehlungen des Koordinationsbeirats sind im Falle seiner steuernden Funkti-on dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Die jeweilige Entscheidung des Gemeinde-rats hat der Oberbürgermeister (Fachamt) umzusetzen.
(2) Wird das Bürgerbeteiligungsverfahrens nicht innerhalb der Frist oder des Kostenrahmens nach §6 Abs. 2 durchgeführt, ist der Gemeinderat zu informieren. Er entscheidet darüber, ob und ge-gebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Bürgerbeteiligungsverfahren fortgesetzt wer-den soll.
(3) Der Gemeinderat darf bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Bürgerbeteiligungsverfahrens in der Sache nicht entscheiden. Das Eilentscheidungsrecht des Oberbürgermeisters (§43 Abs.4 GemO) bleibt unberührt.
2 Redaktionelle Anmerkung: Anlage 2 der Satzung wird aus Kapitel 7 der Leitlinien entwickelt.

§8 Mitteilung und Folgen

des Ergebnisses des Bürgerbeteiligungsverfahrens
(1) Vom Ergebnis des Bürgerbeteiligungsverfahrens ist der Gemeinderat unverzüglich zu unter-richten. Der Gemeinderat soll nach Maßgabe des §33 Abs. 3 und 4 GemO sachkundigen Ein-wohnern und Sachverständigen Rederechte gewähren.
(2) Das Ergebnis des Bürgerbeteiligungsverfahrens fließt in die weiteren Beratungen des Gemein-derats ein, bindet ihn aber nicht.
(3) Für die Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner gilt §20 GemO entsprechend. Dabei sollen die getroffenen Entscheidungen insbesondere für die beteiligten Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar dargestellt werden.


§9 Kostentragung
Die Kosten eines nach obigen Verfahrensregeln durchgeführten Bürgerbeteiligungsverfahrens trägt die Stadt.


§10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.